Satzung - RGZV Krostitz

RGZV Krostitz und Umgebung e.V.
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Satzung

Verein
§ 1 Sitz
 
Der Rassegeflügelzuchtverein Krostitz und Umgebung e.V. wurde am 25.Mai 1990 im Sportlerheim Krostitz gegründet und hat seinen Sitz in Krostitz. Er ist Rechtsnachfolger der Sparte Rassegeflügel Krostitz, die am 27.Juni 1958 gegründet wurde.

§ 2 Ziele und Aufgaben

1.    Der Rassegeflügelzuchtverein ist ein Zusammenschluss interessierter Bürgerinnen und Bürger, die sich in ihrer Freizeittätigkeit mit der Zucht und Haltung von Rassegeflügel befassen.
2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und enthält sich jeder politischen und weltanschaulichen Betätigung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.    Er widmet sich der Förderung der Rassegeflügelzucht, der Erhaltung seiner Rassen als Kulturerbe und strebt die Verbreitung der Rassenvielfalt an.
4.    Der Verein verfolgt folgende Ziele:
a.    Vertretung der Interessen der Züchter im Territorium gegenüber den örtlichen Behörden und in der Öffentlichkeit.
b.    Beratung der Mitglieder über züchterische Fragen in der Rassegeflügelzucht auf der Grundlage des verbindlichen Standards.
c.     Einflussnahme auf die Verbesserung der Maßnahme der Tierhygiene, des Gesundheitsschutzes und der Bekämpfung von Geflügelkrankheiten.
d.    Einflussnahme auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zur Liebe und Achtung gegenüber dem Tier und der Umwelt.
5.    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a.    Organisation von Ausstellungen sowie Teilnahme an Ausstellungen der Fachverbände.
b.    Förderung des fachlichen Wissens der Mitglieder durch Vorträge, Stallschauen, Tierbesprechungen.
c.     Werbung von Mitgliedern für die Rassegeflügelzucht.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
 
1.    Mitglied des Rassegeflügelzüchtervereins Krostitz können alle Interessenten werden, die die Ziele anerkennen und bei der Verwirklichung dieser Aufgaben mitwirken.
2.    Fördernde Mitglieder können dem Verein beitreten, auch wenn sie keinen eigenen Tierbestand betreuen.
3.    Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich bei der Förderung der Rassegeflügelzucht  und des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.    Mitglieder können nach 40 Jahren Vereinszugehörigkeit Ehrenmitglieder werden, wenn sie herausragende züchterische Leistungen haben oder sich im Vereinsleben sehr stark engagiert haben.
5.    Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
6.    Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme, wobei der Antragsteller anwesend sein muss.
7.    Jugendliche im Alter von 14 – 18 Jahren können Mitglied des Rassegeflügelzüchtervereins werden.
8.    Für Kinder unter 14 Jahren ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle verbindlichen Ordnungen des Verbandes der Rassegeflügelzüchter sind einzuhalten.
2.    Die Bestrebungen des Vereins sind durch eine tatkräftige Mitarbeit, vor allem durch einen regen Besuch der Mitgliederversammlungen, aber auch durch eventuelle eigene Arbeitsleistungen zu fördern.
3.    Durchführung einheitlicher Kennzeichnung der Tiere nach den Festlegungen des Fachverbandes, Verwirklichung der Ziele des Standards der einzelnen Rassen.
4.    Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiet der Tierzucht, Tierhygiene und des Tierschutzes.
5.    Förderung des Ausstellungswesens und damit zusammenhängende Werbeveranstaltungen.
6.    Die festgelegten Beiträge fristgemäß zu bezahlen. Ein Beitrag, der nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit entrichtet ist, kann zuzüglich der Unkosten durch Nachnahme erhoben werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
2.    Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres.
3.    Die Mitgliederversammlung kann über die Streichung eines Mitgliedes beschließen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt oder mit seinen Verbindlichkeiten länger als 1 Jahr im Rückstand ist.
4.    Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen diese Satzung und die bestehenden Ordnungen und Richtlinien verstoßen hat. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied sich eines unehrenhaften oder der Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
5.    Mitglieder, die aus dem Verein austreten, gestrichen oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie sind verpflichtet den fälligen Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 6 Der Vorstand

1.    Der Vorstand des Vereins in Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter des Vorsitzenden. Sie vertreten jeder einzeln den Verein im Rechtsverkehr.
2.    Zum erweiterten Vorstand gehören:
a.    1  Kassierer
b.    1  Schriftführer
c.    1  Zuchtwart
d.    1  Ringwart.
3.    Gewählt werden können nur Vereinsmitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
4.    Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand werden durch Mehrheitsbeschluss der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1.    Alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung des Vereins unterliegen der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
2.    Einmal jährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt. Die Mitglieder werden hierzu schriftlich eingeladen. Auf der Jahreshauptversammlung werden Geschäfts,- Kassen- und Revisionsberichte verlesen und bei Zustimmung bestätigt.
3.    Mitgliederversammlungen finden jeden letzten Freitag in den Monaten Januar bis Juni sowie September bis November statt. Änderungen sind rechtzeitig bekannt zugegeben.
4.    Ein Protokollführer hat die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung festzuhalten. Die Protokolle müssen vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschieben werden. Die Protokolle sind fortlaufend vom Schriftführer zu sammeln.
5.    Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6.    Satzungsänderungen können auf jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Sie erfordern eine Zweitdrittelmehrheit der Anwesenden.

§ 8 Finanzierung und Verwaltung des Vereins

1.    Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aus Veranstaltungen und bei Notwendigkeit durch Umlagen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung des Vereins.
2.    Der Kassierer hat im Laufe des Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft schriftlich nachzuweisen. Am Ende des Geschäftsjahres ist die Kasse abzuschließen und ein Finanzbericht anzufertigen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.    Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
5.    Die Kassenführung ist nach erfolgtem Abschluss von 2 Revisoren zu prüfen und das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 9 Auflösung des Vereins

1.    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen werden.
2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeindeverwaltung Krostitz. Diese sollte das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden und zwar zur Förderung der Rassegeflügelzucht.
3.    Als Liquidator wird eine Person des Vereins bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
© RGZV Krostitz 2020
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